Pflegegeld - Neueinstufung nach Erreichen des 15. Lebensjahrs. Bei Erreichen der Altersgrenze "vollendetes 15. Lebensjahr" kann die Prüfung geänderter Verhältnisse im Zustandsbild des Pflegebedürftigen im Sinne des § 9 Abs 4 BPGG entfallen, da nach § 4 Abs 3 Satz 1 BPGG rein altersbedingt ab Vollendung des 15. Lebensjahrs geänderte Kriterien bei der Ermittlung des Pflegebedarfs maßgebend sind.
10 Ob S 32/15a

