Taubblindheit - Zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln. Kann eine blinde Person mit vorhandenem Knochenleitungshörer ("Hörbrille") als zumutbares Hilfsmittel Umgangssprache unter ruhigen Außenverhältnissen verstehen, so ist diese nicht diagnosebezogen als taubblind in Stufe 5 einzustufen.
10 Ob S 95/15s

