Gem § 8 Abs 2 HeimAufG wird der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

