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Darf eine Pflegefachkraft mit "psychiatrischem Diplom" in einem Pflegeheim (pflegerische) Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG anordnen?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2015/97ÖZPR 2015, 154 Heft 5 v. 1.5.2015

Ja. Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden (§ 5 Abs 1 HeimAufG). Für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege sind jene Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anordnungsbefugt, die der Einrichtungsträger damit betraut hat (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

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