Ja. Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden (§ 5 Abs 1 HeimAufG). Für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege sind jene Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anordnungsbefugt, die der Einrichtungsträger damit betraut hat (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

