Der Abschluss von Heimverträgen stellt zwar - jedenfalls bei erstmaligem Abschluss - idR eine Angelegenheit der außerordentlichen Vermögenverwaltung dar und unterliegt somit der Genehmigungspflicht des Pflegschaftsgerichts.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

