Nein! Grundsätzlich umfasst die Vertretungsbefugnis naher Angehöriger zwar auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, aber nur sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt (§ 284b ABGB).

