Gem § 8 Abs 1 HeimAufG obliegt die Vertretung des Bewohners bei der Wahrnehmung seines Rechts auf persönliche Freiheit der von ihm hiefür bestellten Person. Die Erteilung einer solchen Vollmacht setzt das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Heimbewohners voraus.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

