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Muss das am wenigsten in die persönliche Freiheit eingreifende Medikament verwendet werden, wenn aus therapeutischer Sicht mehrere gleichwertige Alternativen in Frage kommen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2013/132ÖZPR 2013, 186 Heft 6 v. 1.6.2013

Gem § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.

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