Ist seit der Rechtskraft der letzten Einstufungsentscheidung noch kein Jahr verstrichen, so muss im Zuge einer neuerlichen Antragstellung nach § 26 Abs 4 BPGG eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt werden (siehe oben ÖZPR 2013/100).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

