Von Seiten einer Heimverwaltung wird die Frage gestellt, ob die Sperrfrist, innerhalb derer nach Erledigung einer Pflegegeldeinstufung kein neuerlicher Antrag gestellt werden könne, ein Jahr oder 18 Monate betrage und ob im Falle einer Klagszurückziehung beim Sozialgericht keine Sperrfrist oder eine solche von neun Monaten einzuhalten sei.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

