Das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) sieht in §§ 11 ff die Möglichkeit vor, eine freiheitsbeschränkende Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung sowohl hinsichtlich ihres ordnungsgemäßen Zustandekommens als auch hinsichtlich des Vorliegens der dafür erforderlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu unterziehen.

