Das HeimAufG überträgt dem Leiter einer Einrichtung im Sinn des HeimAufG zahlreiche Rechte und Pflichten, beispielsweise die Einholung eines ärztlichen Attests über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung, die Verständigung der Vertreter und der Vertrauensperson eines Heimbewohners über Freiheitsbe- und Freiheitsein
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

