Vor Inkrafttreten des Pflegegeldreformgesetzes 2012 konnte Menschen, denen der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zukam, nach landesgesetzlichen Härtefallbestimmungen, wonach die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Vermeidung einer sozialen Härte nachgesehen werden konnte, Pflegegeld zuerkannt werden. Das nunmehr seit 1. 1. 2012 allein maßgebliche BPGG sieht diese Möglichkeit der Nachsicht nicht mehr vor. Damit rückt aber die Frage in den Vordergrund, ob Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr aufgrund der Neuformulierung der Anspruchsvoraussetzungen in § 3a BPGG bzw aufgrund sonstiger unionsrechtlicher Verpflichtungen im Fall der Pflegebedürftigkeit nicht sogar einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld haben.

