Gem § 4 Abs 2 BPGG gebührt Pflegegeld der Stufe 5, wenn zusätzlich zu einem zeitlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden ein "außergewöhnlicher Pflegeaufwand" gegeben ist. Nach § 6 Einstufungsverordnung (EinstV) liegt ein solcher .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

