Gem § 19a Abs 1 Meldegesetz hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
Gem § 19a Abs 1 Meldegesetz hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
