Die Betreuung pflegebedürftiger Personen in Heimen stellt eine besonders kostenintensive Form der Pflege dar. Ist der/die Pflegebedürftige nicht in der Lage, diese Kosten (vollständig) aus eigenen Mitteln zu finanzieren, so kommt unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialhilfeträger für die ungedeckten Restkosten auf. Die Frage, gegenüber wem und in welcher Höhe ein Regress für diese vorläufige Kostenübernahme möglich ist, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Für erhebliches mediales Aufsehen hat in diesem Zusammenhang die Wiedereinführung des sog "Kinderregresses" in den Bundesländern Steiermark und Kärnten geführt. Der folgende Beitrag widmet sich der konkreten rechtlichen Ausgestaltung dieser Regelungen und der Frage, wie sie im Kontext des österreichischen Systems der Pflegefinanzierung zu bewerten sind.

