Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst gem § 14a GuKG auch die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

