Pauschaler Ausbildungskostenrückersatz unzulässig! Ein Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht des Arbeitnehmers zum Kostenrückersatz treffen. Aus dieser Vereinbarung hat auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen. Eine Pauschalvereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz im Arbeitsvertrag genügt daher nicht.
9 Ob A 125/11i

