Nein! Gem § 5 HeimAufG darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege darf nur ein mit der Anordnung derartiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen von der Einrichtung .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

