Seit Inkrafttreten des HeimAufG am 1. 7. 2005 war die Frage umstritten, ob die Zustimmung zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit gem § 3 Abs 2 HeimAufG auch dann fortwirkt, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit einer Person später wegfällt.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

