Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses (FN 1) im Gerichtsverfahren gemäß HeimAufG. Das HeimAufG regelt nicht, welche Frist der Einrichtungsleiter bei der Einbringung eines Revisionsrekurses im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach §§ 11 ff HeimAufG einzuhalten hat. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich zwar mehrmals mit dieser Frage auseinandergesetzt, jedoch zu keinem einheitlichen Ergebnis gefunden. Nach Auffassung einiger Senate des OGH beträgt die Frist hiefür sieben Tage; ein anderer Senat hält hingegen eine Frist von 14 Tagen für richtig. Der für das HeimAufG und das UbG nunmehr zuständige Fachsenat des OGH hat in seiner Entscheidung vom 7. 9. 2011, 7 Ob 152/11w, eine Klarstellung getroffen: Für den Revisionsrekurs des Leiters einer Einrichtung gilt demnach eine 7-tägige Revisionsrekursfrist.

