Ja! Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Einrichtungsleiter den Rekurs unmittelbar in der mündlichen Verhandlung, in der die Entscheidung verkündet wird, anzumelden (OGH 8 Ob 46/08k).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

