Nein! Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung im heimaufenthaltsrechtlichen Überprüfungsverfahren seitens des Heimleiters ein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben, so können der Bewohner, seine Vertreter und seine Vertrauensperson zu diesem Rechtsmittel ihrerseits Stellung nehmen (Rekursbeantwortung; § 16 Abs 3 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

