Die Verordnung von Heilmitteln ist eine dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit (§ 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG); er trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Weder der Sachwalter noch Angehörige oder andere Personen sind rechtlich befugt, die ärztliche Verordnung von Medikamenten abzuändern, zu ergänzen oder deren Verabreichung in der zeitlichen Abfolge zu verschieben.

