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Inwieweit können Angehörige oder der Sachwalter einer gepflegten Person in einer Pflegeanstalt auf ärztlich verschriebene Medikamente Einfluss nehmen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR. Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2012/68ÖZPR 2012, 89 Heft 3 v. 1.3.2012

Die Verordnung von Heilmitteln ist eine dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit (§ 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG); er trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Weder der Sachwalter noch Angehörige oder andere Personen sind rechtlich befugt, die ärztliche Verordnung von Medikamenten abzuändern, zu ergänzen oder deren Verabreichung in der zeitlichen Abfolge zu verschieben.

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