Nein! Dem Leiter der Einrichtung steht ein eigenes Antragsrecht und ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zu, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird (§§ 11 und 16 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

