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Wie kann die Fortbildungsverpflichtung im Sinne der §§ 63, 104c GuKG nachgeholt werden, wenn etwa ein freigestellter Betriebsrat nach 15 Jahren wieder seinen ursprünglichen Job in der Gesundheits- und Krankenpflege ausüben will; müsste der Betriebsrat dann 120 Stunden Fortbildung absolvieren, um wieder in seiner ursprünglichen Abteilung arbeiten zu können?

GuKG, Arbeitsrecht & AnstaltenrechtFragen aus der PraxisAufsatzMag. Dr. Christian GepartÖZPR 2011/88ÖZPR 2011, 106 Heft 4 v. 1.4.2011

Da das GuKG bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung keine Sanktionen vorsieht, etwa auch nicht die Entziehung der jeweiligen Berufsberechtigung, ist es durchaus möglich, während der Freistellung als Betriebsrat auf den Besuch von Fortbildungen zu verzichten.

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