Für alle Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und keinen Umstieg in das neue Abfertigungsrecht vereinbart haben, gilt nach wie vor das alte Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes (§§ 23, 23a). Da in der Praxis dazu immer viele Fragen auftreten, werden die Grundsätze, insbesondere zur Berechnung, im Folgenden dargestellt.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

