Haftung. Der OGH hat klargestellt, dass sein in ständiger Rechtsprechung zur Arzthaftung entwickelter Grundsatz, wonach bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können, eine Beweislastumkehr eintritt, selbstverständlich auch für Hebammen und andere Gesundheitsberufe gilt.
6 Ob 259/10x

