Das GuKG sieht bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung keine Sanktionen, insbesondere auch keine Verwaltungsstrafe, vor. Darüber hinaus führt die Verletzung genannter Bildungsverpflichtung - im Gegensatz etwa zu einzelnen Regelungen der Berufsrechte anderer Gesundheitsberufe - derzeit auch noch nicht zur Entziehung der jeweiligen Berufsberechtigung.

