Während sich der erste (Teil-)Beitrag der Vereinbarkeit des absoluten Offenlegungsverbots des Art 6 Abs 6 RL (EU) 2014/104 (im Folgenden SE-RL) mit dem Effektivitätsgrundsatz gemäß Art 4 Abs 3 EUV widmete, beleuchtet nachstehender zweiter (Teil-)Beitrag die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Effektivitätsgrundsatz. Dabei wird insbesondere analysiert, ob die Möglichkeiten der Informationserlangung zur Geltendmachung des Kartellschadenersatzanspruchs sowie die zivilprozessuale Kostentragung den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes vor dem Hintergrund der im ersten (Teil-)Beitrag erörterten Rechtsprechung des EuGH entsprechen.

