Das europäische Kartellschadenersatzrecht wird seit mehr als zwei Jahrzehnten maßgeblich durch die dynamische Rechtsprechung des EuGH geprägt. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war die Leitentscheidung in der Rs Courage und Crehan (C-453/99), welche erstmals einen unionsrechtlich fundierten Schadenersatzanspruch bei Kartellrechtsverstößen anerkannte. Dieser Anspruch wurde in der Folge sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl Rs Manfredi [C-295/04] zum Kausalzusammenhang) als auch hinsichtlich prozessualer Anforderungen an die Durchsetzung dieses Anspruchs konkretisiert (vgl insbesondere Rs Pfleiderer [C-360/09] zur Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung durch das Gericht und Rs Donau Chemie [C-536/11] zur Unzulässigkeit der notwendigen Zustimmung der Parteien). Durchgängiges Leitmotiv der Rechtsprechungslinie war der in Art 4 Abs 3 EUV primärrechtlich verankerte Effektivitätsgrundsatz.

