Laut § 37d Abs 2 KartG ist der Kartellschadenersatzanspruch gemäß § 1000 Abs 1 ABGB zu verzinsen. Bisher ungeklärt ist, ob bei einem aufrechten unternehmensbezogenen Vertragsverhältnis zwischen dem Kartellschädiger und dem Kartellgeschädigten der allgemeine deliktische Zinssatz (4% pa) oder der höhere unternehmerische Verzugszinssatz (9,2% über dem Basiszinssatz pa) zur Anwendung kommt. Der gegenständliche Beitrag analysiert die Systematik und die europäischen Vorgaben der relevanten Bestimmungen und erläutert, weshalb Kartellschadenersatzansprüche nach Ansicht der Autoren als deliktische Ansprüche zu qualifizieren sind und die Anwendbarkeit der unternehmerischen Zinsen für diese ausscheidet.

