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Zum Begriff des „vorausgegangenen Geschäftsjahrs“ gemäß § 29 Abs 1 KartG

AbhandlungenDr. Thomas Aldor11Der Autor ist Referent bei der Bundeswettbewerbsbehörde. Alle in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind ausschließlich privater Natur und stellen nicht zwingend die Sichtweise der BWB dar.ÖZK 2024, 98 Heft 3 v. 1.8.2024

Bei Verletzungen des Kartellrechts kann das Kartellgericht („KG“) als Sanktion gemäß § 29 KartG Geldbußen verhängen. Bezüglich des Geldbußenrahmens setzt § 29 Abs 1 KartG eine Obergrenze von 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes für Verstöße nach Z 1 und von 1 % für Verstöße nach Z 2 fest. Grundlage für die Berechnung ist der weltweite Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens im „vorausgegangenen Geschäftsjahr.“ Doch das genaue Verständnis dieses Terminus wirft immer wieder Fragen auf.

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