Bei Verletzungen des Kartellrechts kann das Kartellgericht („KG“) als Sanktion gemäß § 29 KartG Geldbußen verhängen. Bezüglich des Geldbußenrahmens setzt § 29 Abs 1 KartG eine Obergrenze von 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes für Verstöße nach Z 1 und von 1 % für Verstöße nach Z 2 fest. Grundlage für die Berechnung ist der weltweite Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens im „vorausgegangenen Geschäftsjahr.“ Doch das genaue Verständnis dieses Terminus wirft immer wieder Fragen auf.