Das Verhalten digitaler Plattformkonzerne, die wie Facebook nicht nur umfassende Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen einsammeln, sondern diese zugleich anderen Firmen zur Verfügung stellen, um im Rahmen des „behavioral Marketings“ denselben Nutzern maßgeschneiderte Werbung zukommen zu lassen, ist zweifellos kartellverdächtig. Dass die Feststellung eines AGB-Missbrauchs materiell-rechtlich von datenschutzrechtlichem Input profitieren kann, liegt auf der Hand, doch wirft diese Vorgehensweise sowohl kartell- als auch kompetenzrechtliche Fragen auf, zumal Kartellbehörden ja nicht die Arbeit der Datenschutzbehörden übernehmen sollen – nach dem Motto „Datenschutz ist kein Wettbewerbsrecht“ (Möllnitz, CR 2019, 640) – und vice versa. Die Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamts (BkartA, Beschl 6.2.2019, Az B6-22/16) ist bereits (gemessen an seiner Aktualität) relativ umfassend kommentiert worden (zB (Ellger, WuW 2019, 446; Louven, CR 2021, 36; Möllnitz, CR 2019, 640; Mohr, EuZW 2019, 265; Walzel, CR 2020, 660). Ihr wurde nun die hier zu besprechende Dissertation gewidmet, wobei Barth davon ausgeht, dass der Fall bereits vorhandene Probleme lediglich verdeutlicht habe, und insbesondere „die spätestens durch [ihn] aufgeworfene Frage, inwiefern Datenschutzrechtsverstöße als außerkartellrechtliche Rechtsbrüche im Rahmen der Missbrauchskontrolle gemäß § 19 GWB zur Bewertung des Verhaltens eines Marktbeherrschers eine Rolle spielen können. Die konkrete Entscheidung des Bundeskartellamts dient dabei als Ausgangspunkt und veranschaulichendes Beispiel. Die Arbeit will die Frage aber generell und nicht nur fallspezifisch aufgreifen und beantworten“ (Barth, 18).