vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsprechungsübersicht

EntscheidungenJohannes Peter GruberÖZK 2014, 190 Heft 5 v. 1.10.2014

Europäische Union

Europäischer Gerichtshof

Geldbuße I. Eine Zuwiderhandlung kann auch dann als „besonders schwer“ eingestuft werden, wenn sich der räumlich relevante Markt auf das spanische Hoheitsgebiet beschränkt hat. Damit ist durchaus vereinbar, dass die Kommission andere Zuwiderhandlungen11Kom 16.7.2003, Comp 38.233 – Wanadoo Interactive; Kom 21.5.2003. ABl 2003 L 263, 9 – Deutsche Telekom AG. in der Vergangenheit nur als „schwer“ eingestuft hat, obwohl die räumlich relevanten Märkte größer waren. Die Schwere hängt nicht nur von der Größe des räumlich relevanten Marktes, sondern auch von anderen Kriterien ab. EuGH 10.7.2014, C-295/12 P – Telefónica / Europäische Kommission, Rdn 178.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!