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Die Rechtsfrage "Methode zur Marktabgrenzung": Die generelle Eignung des SSNIP-Tests unter Artikel 101 und 102 AEUV? Die Fälle Radiusklausel IV (25 Kt 35, 36/08; 16 Ok 8/10) und Flüssiggas (29 Kt 23, 24/09)

EntscheidungenMarkus Lindner*)*)Die im Beitrag geäußerten Ansichten sind nicht notwendigerweise jene der BWB.ÖZK 2012, 108 Heft 3 v. 15.6.2012

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Marktabgrenzung Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht; sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrundegelegten Methode geht (16 Ok 8/10, Rz 5.7). Nicht jede Methodenfrage sei auch eine Rechtsfrage. Methodenfragen seien nur dann Rechtsfragen, wenn sich die gewählte Methode - gemessen an den kartellrechtlichen Vorgaben - als ungeeignet (untauglich) herausstelle (16 Ok 8/10, Rz 5.9). Die Anfechtbarkeit von Gerichtsgutachten beschränkt sich daher auf die generelle Eignung einer bestimmten Methode zur Marktabgrenzung, wie zB die Eignung des SSNIP-Tests in der Fusionskontrolle. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Methoden der Marktabgrenzung gemessen an den kartellrechtlichen Vorgaben unter Art 101 und 102 AEUV generell geeignet sind.

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