Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Marktabgrenzung Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht; sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrundegelegten Methode geht (16 Ok 8/10, Rz 5.7). Nicht jede Methodenfrage sei auch eine Rechtsfrage. Methodenfragen seien nur dann Rechtsfragen, wenn sich die gewählte Methode - gemessen an den kartellrechtlichen Vorgaben - als ungeeignet (untauglich) herausstelle (16 Ok 8/10, Rz 5.9). Die Anfechtbarkeit von Gerichtsgutachten beschränkt sich daher auf die generelle Eignung einer bestimmten Methode zur Marktabgrenzung, wie zB die Eignung des SSNIP-Tests in der Fusionskontrolle. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Methoden der Marktabgrenzung gemessen an den kartellrechtlichen Vorgaben unter Art 101 und 102 AEUV generell geeignet sind.