Kampfpreise ("Predatory Pricing"). Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann durchaus mit einigen wichtigen ehemaligen Kunden eines Wettbewerbers besonders niedrige Preise vereinbaren. Es liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor, wenn die niedrigen Preise zwar unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den "durchschnittlichen inkrementellen Kosten" liegen. Es ist in diesem Fall zu prüfen, ob die niedrigen Preise ohne eine objektive Rechtfertigung verlangt werden und ob sie zu einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung dieses Wettbewerbers vom Markt führen. EuGH 27.3.2012, C-209/10 - Post Danmark / Konkurrencerådet.