Die VV-GFVO 20101) regelt Vereinbarungen zwischen dem "Anbieter" und dem "Abnehmer". Nach der Begriffsdefinition der GFVO ist "Abnehmer […] auch ein Unternehmen, das auf der Grundlage einer unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallenden Vereinbarung Waren oder Dienstleistungen für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft". Mit diesem mehr oder weniger unverständlichen Satz ist gemeint: Auch ein Handelsvertreter kann unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmer im Sinn des Wettbewerbsrechts sein und damit auch wettbewerbswidrig handeln. Welche Voraussetzungen das sind, versucht die Kommission in ihren Leitlinien für vertikale Vereinbarungen (VV-LL 2010) näher einzugrenzen.2) Der EuGH hat die Leitlinien insoweit zumindest grundsätzlich anerkannt.3)