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Der Handelsvertreter im Wettbewerbsrecht

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2012, 3 Heft 1 v. 1.2.2012

Die VV-GFVO 20101)1)Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl 2010 L 102, 1 (kurz: VV-GFVO 2010). regelt Vereinbarungen zwischen dem "Anbieter" und dem "Abnehmer". Nach der Begriffsdefinition der GFVO ist "Abnehmer […] auch ein Unternehmen, das auf der Grundlage einer unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallenden Vereinbarung Waren oder Dienstleistungen für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft". Mit diesem mehr oder weniger unverständlichen Satz ist gemeint: Auch ein Handelsvertreter kann unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmer im Sinn des Wettbewerbsrechts sein und damit auch wettbewerbswidrig handeln. Welche Voraussetzungen das sind, versucht die Kommission in ihren Leitlinien für vertikale Vereinbarungen (VV-LL 2010) näher einzugrenzen.2)2)Leitlinien für vertikale Vereinbarungen vom 10.5.2010, ABl 2010 C 130/01, 1 (kurz: VV-LL 2010), Rdn 12-21; davor galten die Leitlinien für vertikaler Beschränkungen vom 13.10.2000, ABl 2000 C 291, 1 (kurz: VV-LL 2000). Der EuGH hat die Leitlinien insoweit zumindest grundsätzlich anerkannt.3)3)EuGH 14.12.2006, C-217/05 - Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio / Compañía Española de Petróleos, Rdn 62.

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