Nach § 20 KartG 2005 ist für "die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz […] in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend". Diese Regelung ist inhaltlich nutzlos und methodisch verfehlt. Sie sollte - wie schon mehrmals gefordert wurde - abgeschafft werden.