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Die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" nach § 20 KartG

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2011, 94 Heft 3 v. 15.6.2011

Nach § 20 KartG 2005 ist für "die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz […] in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend". Diese Regelung ist inhaltlich nutzlos und methodisch verfehlt. Sie sollte - wie schon mehrmals gefordert wurde - abgeschafft werden.

I. Einleitung

§ 20 KartG 20051)1)§ 20 KartG: "Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend." wurde mit dem Kartellgesetz 19722)2)§ 53 KartG 1972, BGBl 1972/469. eingeführt.

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