Vorabentscheidung. Der EuGH kann eine Vorabentscheidung nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts "offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtstreits" steht, wenn "das Problem hypothetischer Natur ist" oder wenn die für eine Entscheidung erforderlichen Angaben fehlen.1)1)ZB EuGH 7.6.2007, C-222/05 bis C-225/05 - van der Weerd / Minister van Landbouw, Rdn 22. EuGH 17.2.2011, C-52/09 - Konkurrensverket / TeliaSonera Sverige.