Die Europäische Kommission hat im Rahmen von Steuerverfahren in Deutschland und den Niederlanden klargestellt, dass ihre Geldbußen rein bestrafender Natur sind und nicht vom steuerbaren Unternehmensgewinn abgezogen werden können sollen. Der EuGH hat derartige Stellungnahmen in einem Vorabentscheidungsverfahren bereits 2009 als rechtmäßig anerkannt. Die nationalen Finanzbehörden haben EU-Geldbußen daraufhin endgültig als zur Gänze nicht steuerlich abzugsfähig qualifiziert.