Nach der Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unbedenklich, wenn keine Kernbeschränkungen vereinbart werden und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen 10% bei horizontalen und 15% bei vertikalen Vereinbarungen nicht überschreitet. Die österreichische Bagatellregelung kennt dagegen keine Kernbeschränkungen und unterscheidet nicht zwischen horizontalen und vertikalen Vereinbarungen. Sie ist seit 1972 praktisch unverändert im Kartellgesetz. Zumindest auf den ersten Blick entsteht der Verdacht, dass sie nicht mehr ganz zeitgemäß ist.