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Beschränkungen des Internetvertriebs nach der neuen Vertikal-GVO?

AbhandlungenLars Maritzen, Sylvia Jaszczykowski1)1)Lars Maritzen, Dipl. iur. LL.B war wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fachgruppe Kartellrecht bei Linklaters LLP, Düsseldorf und ist derzeit Rechtsreferendar am Landgericht in Duisburg. Frau Sylvia Jaszczykowski, Dipl. iur. ist Rechtsreferendarin am Landgericht Duisburg.ÖZK 2010, 226 Heft 6 v. 15.12.2010

I. Einleitung

Mit Wirkung zum 1.6.2010 hat die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO)2)2)Verordnung (EU) Nr 330/2010 der Kommission vom 20.4.2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl EU 2010 L 102/1 vom 23.4.2010 ("neue Vertikal-GVO"). Angaben ohne weiteren Zusatz sind solche der neuen GVO. die am 31.5.2010 ausgelaufene alte Vertikal-GVO3)3)Verordnung (EG) Nr 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 über die Anwendung von Art 81 Abs 3 auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl L 336/21 vom 29.12.1999 ("alte Vertikal-GVO"). abgelöst. Sie gilt gemäß Art 10 VO 330/2010 bis zum 31.5.2022. Begleitet wird sie durch die ebenfalls neu erlassenen Leitlinien für vertikale Beschränkungen.4)4)Mitteilung der Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl C 130 vom 19.5.2010, S 1 ("Vertikal-LL"); sie ersetzen die Mitteilung der Kommission über Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl C 291 vom 13.10.2000, S1. Hintergrund und Ziel der neuen Vertikal-GVO ist es, die positiven Erfahrungen mit der alten Regelung zur gruppenweisen Freistellung von vertikalen Vereinbarungen aufzunehmen und weiterzuentwickeln.5)5)Vgl dazu Erwägungsgrund 2 neue Vertikal GVO. Denn gerade im System der Legalausnahme, in dem die Unternehmen selbst die Vereinbarkeit ihrer Liefer- und Vertriebsverträge mit Art 101 AEUV prüfen müssen, ist die Schaffung von Rechtssicherheit durch eine Aufzählung der nach Art 101 Abs 3 AEUV gruppenweise freigestellten Vereinbarungen von großer praktischer Bedeutung. Enthält ein Liefer- oder Vertriebsvertrag eine Kernbeschränkung iSd Art 4 Vertikal-GVO, ist grundsätzlich der gesamten Vereinbarung die Freistellung vom Kartellverbot des Art 101 AEUV zu versagen und selbige nichtig. Eine Rechtskonformität können die Unternehmen nur dann herstellen, wenn sie wettbewerbsfördernde Wirkungen durch einen substantiierten Vortrag im Wege der Effizienzeinrede geltend machen können.6)6)Vgl dazu Rz 47 S 4, 5 Vertikal-LL.

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