I. Einleitung
Mit Wirkung zum 1.6.2010 hat die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO)2) die am 31.5.2010 ausgelaufene alte Vertikal-GVO3) abgelöst. Sie gilt gemäß Art 10 VO 330/2010 bis zum 31.5.2022. Begleitet wird sie durch die ebenfalls neu erlassenen Leitlinien für vertikale Beschränkungen.4) Hintergrund und Ziel der neuen Vertikal-GVO ist es, die positiven Erfahrungen mit der alten Regelung zur gruppenweisen Freistellung von vertikalen Vereinbarungen aufzunehmen und weiterzuentwickeln.5) Denn gerade im System der Legalausnahme, in dem die Unternehmen selbst die Vereinbarkeit ihrer Liefer- und Vertriebsverträge mit Art 101 AEUV prüfen müssen, ist die Schaffung von Rechtssicherheit durch eine Aufzählung der nach Art 101 Abs 3 AEUV gruppenweise freigestellten Vereinbarungen von großer praktischer Bedeutung. Enthält ein Liefer- oder Vertriebsvertrag eine Kernbeschränkung iSd Art 4 Vertikal-GVO, ist grundsätzlich der gesamten Vereinbarung die Freistellung vom Kartellverbot des Art 101 AEUV zu versagen und selbige nichtig. Eine Rechtskonformität können die Unternehmen nur dann herstellen, wenn sie wettbewerbsfördernde Wirkungen durch einen substantiierten Vortrag im Wege der Effizienzeinrede geltend machen können.6)