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Die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung 330/2010

AbhandlungenLars Albath1)1)Beamter der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Die hier vertretenen Ansichten geben die Meinung des Autors wieder und nicht notwendigerweise die der Kommission.ÖZK 2010, 215 Heft 6 v. 15.12.2010

I. Hintergrund

Am 1. Juni 2010 trat die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung2)2)Verordnung (EU) Nr 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl L 102 vom 23.4.2010, S 1-7. ("vertikal-GVO 2010") in Kraft. Sie ersetzt ihre Vorgängerin, die Verordnung 2790/1999 3)3)Verordnung (EG) Nr 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl L 336 vom 29.12.1999, S 21-25. ("vertikal-GVO 1999"). Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2011 für Vereinbarungen, die zwar die Voraussetzungen der vertikal-GVO 1999, nicht aber diejenigen der vertikal-GVO 2010 erfüllen (Art 9 vertikal-GVO 2010). Die vertikal-GVO 2010 gilt für die kommenden zwölf Jahre (Art 10 vertikal-GVO 2010). Rechtsgrundlage für den Erlass von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission ist Art 1 der Verordnung 19/65 .4)4)Verordnung Nr 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl 36 vom 6.3.1965, S 533-535.

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