Mit Entscheidung vom 8. Juli 2009 verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 1,106 Milliarden EUR gegen die deutsche E.ON AG, deren Tochterunternehmen E.ON Ruhrgas AG und die französische GDF Suez SA wegen einer gegen den damaligen Art 81 EG (jetzt Art 101 AEUV) verstoßenden Marktaufteilung.1) Nach den Feststellungen der Kommission hatten Ruhrgas AG (jetzt E.ON Ruhrgas2)) und Gaz de France (GDF, jetzt Teil von GDF Suez3)) im Jahre 1975 anlässlich ihrer Vereinbarung zum gemeinsamen Bau und Betrieb der Süddeutschland durchquerenden MEGAL-Pipeline, die russisches Gas nach Deutschland und Frankreich transportiert, zugleich vereinbart, das über die Pipeline transportierte Gas nicht im Heimatmarkt des jeweils anderen Unternehmens zu verkaufen. Sie hielten an dieser Marktaufteilungsvereinbarung auch nach Beginn der Liberalisierung der europäischen Gasmärkte fest und gaben sie erst 2005 auf. Die Kommission sah hierin eine einheitliche fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV, die von Januar 1980 bis September 2005 andauerte.