Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum 1.12.2009 hat der EU erstmals einen kodifizierten Grundrechtskatalog gegeben. Die Grundrechtecharta erzwingt Änderungen in der Rechtsprechung des EuGH, weil sie hinsichtlich der Verfahrens- und Verteidigungsrechte etwa im EU-Kartellverfahren die Standards der EMRK rezipiert.