I. Ausgangspunkte
1. Fragen
Art 81 Abs 1 EG verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen einschließlich abgestimmter Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die §§ 1 Abs 1 öKartG und 1 dGWB enthalten mit Ausnahme der spezifisch gemeinschaftsrechtlichen Tatbestandselemente gleich lautende Formulierungen. Im folgenden Text wird überlegt, was unter Wettbewerbsbeschränkung (als zusammenfassendes Kürzel für Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs) verstanden werden sollte. Darüber gibt es nämlich trotz oder wegen einer nicht mehr beherrschbaren Flut von Stellungnahmen bis heute keinen Konsens. Dabei ist die Frage nach hier vertretener Ansicht im Grunde recht einfach.