EStG 1988: § 68 Abs 1 und 5
Gefahrenzulagen sind nur steuerfrei, wenn die zu leistenden Arbeiten überwiegend (somit zu mehr als 50 % der Arbeitszeit) unter Umständen erfolgen, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit mit sich bringen.

