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Bindungswirkung eines auf Geständnis beruhenden Strafurteils im Abgabenverfahren

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Lucie HämmerleÖStZB 2026/31ÖStZB 2026, 110 Heft 5 v. 13.3.2026

BAO: § 115 Abs 1, § 116 Abs 1

Eine Bindungswirkung erstreckt sich auf jene vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (hier: Abgabenverkürzungen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer aufgrund von Scheinrechnungen), und besteht (grundsätzlich) nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist - nicht aber gegenüber Dritten.

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